https://www.bmf-steuerrechner.de/
http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob in Fällen einer sog. Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation ein Anspruch auf deutsches Kindergeld als Unterschiedsbetrag (ggf. in voller Höhe) besteht, wenn das Kind in dem anderen EU-Staat wohnt (Az. III R 10/20).
Ein Kindergeldantrag, der von einem im Inland lebenden, jedoch nur nachrangig berechtigten Elternteil gestellt worden ist, hemme den Ablauf der Festsetzungsfrist und verhindere den Eintritt der Festsetzungsverjährung zugunsten des anderen, im EU-Ausland lebenden Elternteils, der vorrangig anspruchsberechtigt sei, aber zunächst keinen eigenen Kindergeldantrag gestellt habe.
Ein derartiger, vor dem 01.01.2016 gestellter Antrag mache die Beachtung der strengeren Identifizierbarkeitsanforderungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F. entbehrlich. Anders als die Familienkasse vorgetragen habe, sei der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von (Differenz-)Kindergeld auch nicht gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen. Dieser wäre nur anwendbar, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche vorgelegen hätten.
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