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Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein teilweiser Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt (Az. VI R 9/21).
Die Klägerin nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sog. Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. Die Fortbildungskosten wurden in diesen Jahren als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Im Streitjahr 2018 erließ die KfW aufgrund der bestandenen Prüfung die gewährten Darlehen teilweise. Das beklagte Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr um diesen Erlassbetrag.
Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Vorgehen. Die Richter verwiesen auf ihre ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Die Klägerin habe die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Des Weiteren beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen. Denn der Erlass hänge allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und sei zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
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