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Gewinne von Tochterpersonengesellschaften wirken sich nicht auf die Berechnung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen bei der Mutterpersonengesellschaft aus. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1425/21).
Die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, sei zutreffend. Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen sei, spreche für die Auffassung der Klägerin.
Jedoch sei dieser Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahingehend zu modifizieren, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe. Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs. Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde, und damit seien Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne so lange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.
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