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Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden kann (Az. II R 49/22).
Ein Vater schenkte seinen Kindern Anteile an der Klägerin, einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Klägerin dadurch, dass sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von 12 Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelten Substanzwert (sog. Net Asset Value) des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorgenommen. Das beklagte Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holding-Abschlag nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht Düsseldorf sah das anders.
Der Bundesfinanzhof gab in der Revision dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts konnte der Wert der geschenkten Anteile nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, also im „Freien Markt“, stattgefunden hatte. Demnach war der durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte der Holding-Abschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde vorliegend rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Klägerin ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 Prozent über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Klägerin hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um „persönliche Verhältnisse“, die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 des Bewertungsgesetzes bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen.
Werden Kapitalgesellschaftsanteile verschenkt oder sind sie Gegenstand eines Erwerbs von Todes wegen, ist der Wert der Anteile gem. § 12 Abs. 2 ErbStG in Verbindung mit § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festzustellen.
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