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Die Bildung ihrer Kinder lassen sich viele Eltern viel kosten, soweit sie diese Kosten aufbringen können. Dies wird vom Staat auch dadurch erleichtert, dass das Schulgeld für Privatschulen teilweise als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das Gesetz sieht diese Vergünstigung für den Besuch von Schulen in freier Trägerschaft oder für überwiegend privat finanzierte Schulen vor. Bei den hierunter zu berücksichtigenden Schulen handelt es sich um alle Einrichtungen, die zu einem staatlich anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsschulabschluss führen oder darauf vorbereiten. Die bekanntesten davon in Deutschland sind die Waldorfschulen und Montessori-Schulen, aber auch Volkshochschulen und andere Weiterbildungseinrichtungen, die Kurse zur Vorbereitung auf den Erwerb sämtlicher Schulabschlüsse anbieten, fallen darunter, wenn der Unterricht den Stoff der maßgeblichen Prüfungsordnungen vermitteln soll.
Auch vergleichbare Schulen in anderen EU/EWR-Ländern gehören dazu. Damit gehören die berühmten Privatschulen in der Schweiz oder in Großbritannien nicht zu den begünstigten Einrichtungen, diese Staaten sind keine bzw. nicht mehr EU-Länder. Eine Ausnahme bilden aber deutsche Schulen im Ausland, wenn sie nach einem in Deutschland staatlich anerkannten Lehrplan unterrichten. Nicht unter diese Vorschrift fallen Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereine oder Ferienkurse, ebenfalls nicht begünstigt sind Hochschulen, Fachhochschulen und entsprechende EU/EWR-Einrichtungen. Der Nachweis für Auslandsschulen muss durch den Steuerpflichtigen erbracht werden (inkl. evtl. Übersetzung in die deutsche Sprache).
Zu den begünstigten Kosten rechnen nur die Beträge für den Schulunterricht. Unterbringungskosten sowie Verpflegungs- und Betreuungsaufwendungen sind kein Schulgeld. Auch besondere Kosten, die beim Besuch öffentlicher Schulen extra zu bezahlen wären (Schulbücher, Klassenausflüge oder zusätzlicher Musikunterricht) fallen nicht unter das Schulgeld. Der jährliche Höchstbetrag des Abzugs beträgt 5.000 Euro je Kind i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG und je Kalenderjahr – ohne Rücksicht auf den Zeitraum des Schulbesuchs im Jahr – für beide Elternteile zusammen. Im Falle von Einzelveranlagungen kann die Aufteilung gewählt werden, ansonsten erfolgt sie mit je 50 %. Der Abzugsbetrag errechnet sich aus 30 % der angefallenen Kosten, sodass für den jährlichen Höchstbetrag 16.667 Euro aufgewendet werden müssen.
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