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Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 V 10/24).
Im Streitfall bildete der Antragsteller im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Er schaffte die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp im November 2022 an. Jedoch stellte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Daraufhin machte das beklagte Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Das Finanzamt verwies auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Nachdem das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln.
Der Aussetzungsantrag blieb auch beim Finanzgericht erfolglos. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags sei zulässig. Nach Auffassung der Richter besteht kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Auch sei die Rückgängigmachung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. III B 24/24).
Unternehmer (wozu auch Betreiber einer PV-Anlage zählen) können einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Durch eine Gesetzesänderung sind nun rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.
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